Rechtsanwälte
Katharina Arp, Jan-Ontjes Güldenzoph & Jochen Meeder 
 

 

 

Wohnungseigentumsrecht

 

Wohnungseigentumsrecht (BGH 08.10.2008 – XII ZR 15/07)

Nehmen Wohnungseigentümer eine erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vor, so können sie dem einzelnen Wohnungseigentümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist stets ein Verschulden der in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer. Diese Frage kann im Einzelfall zum Streit führen.

Das Vorliegen bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse, die eine beschlossene Gesamtsanierung aufschieben oder durch eine eingeschränkte Maßnahme ersetzen, schließt einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter oder unterlassener Instandsetzung nicht grundsätzlich aus.

Haben Sie Fragen zum Wohnungseigentumsrecht oder zu Eigentümerbeschlüssen, so nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

 

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